Lektorieren konkret

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Auf dieser Seite finden Sie Informationen und Beispiele zu dem, was ich korrigiere und inhaltlich anmerke, wenn ich eine Dissertation (Masterarbeit) lektoriere.

 

I. Stil, Grammatik, Rechtschreibung, Zeichensetzung, Detailtypografisches und juristische Formalia

1. Stil

Worauf Sie mindestens achten sollten, um gut zu schreiben und nicht nur richtig, zeige ich auf meiner Seite » Stilfragen

2. Grammatik, Rechtschreibung, Zeichensetzung, Detailtypografisches

Bei diesen Anforderungen geht es darum, richtig zu schreiben. Detailtypografisches betrifft nicht nur die richtige Verwendung von Zeichen, sondern auch das Erscheinungsbild des Textes: Dieser soll angenehm lesbar sein.

Häufig werden zum Beispiel folgende Fehler gemacht:

  • Grammatik: falscher Gebrauch des Konjunktivs, fehlende Kongruenz (Beispiel: diese Ansicht und die Folgerung daraus gibt Rätsel auf [richtig: … geben Rätsel auf]. ABER: die Rolle des Beklagten als Rädelsführer [nicht: … als Rädelsführers])
  • Rechtschreibung: falsche Groß- und Klein- oder Zusammen- und Getrenntschreibung, falscher Gebrauch von „ss“ und „ß“
  • Zeichensetzung und Detailtypografisches: falsche oder fehlende Kommas oder Verwendung von Bindestrich statt Gedankenstrich. Fehler oder unschön sind auch: falsche Form von Anführungszeichen oder Apostroph, zu kleine oder zu große Laufweite der Schrift, fehlende oder falsche Worttrennung, errechnete statt echte kursive Schrift, Nichtbeachtung fremdsprachiger Besonderheiten, fehlende Auszeichnungen und fehlende geschützte Leerzeichen oder Bindestriche (siehe dazu Tipps Nr. 12 und 13 auf meiner Seite » Dissertation).

3. Juristische Formalia

Juristische Texte haben ihre formalen Besonderheiten. Dies gilt insbesondere für das Literaturverzeichnis und die Zitierweise, also die Schreibweise der Fundstellen (in den Fußnoten). Die Angaben im Literaturverzeichnis müssen vollständig und die Zitierweise muss jeweils einheitlich und „richtig“ sein (siehe Tipps Nr. 1 und 2 auf meiner Seite » Dissertation).

Typischer Korrekturbedarf: Es fehlen Werke im Literaturverzeichnis oder es gibt Werke darin, die nirgends zitiert werden. Es fehlen bibliografische Angaben oder die Fundstellenangaben sind uneinheitlich oder unvollständig. Es wird nicht beachtet, dass ausländische Literatur und Gerichtsentscheidungen anderen Zitierregeln gehorchen. Gerichtsentscheidungen oder amtliche Texte gehören nicht ins Literaturverzeichnis.

Für weniger geläufige Abkürzungen sollte man ein Abkürzungsverzeichnis erstellen.

II. Kritische Anmerkungen zum Inhalt: Aufbau, Unlogisches, Unverständliches, Fehlendes, Überflüssiges

Wenn man sich viele Monate intensiv mit einem Thema beschäftigt hat, läuft man Gefahr, „betriebsblind“ zu werden. Der unvoreingenommene Blick und die kritische Distanz zum eigenen Text gehen verloren. Nicht alles, was im Kopf klar ist, wird auch genauso klar aufgeschrieben. Fehlende Verständlichkeit kann umgekehrt ein Hinweis darauf sein, dass man sich über etwas doch nicht so im Klaren war, wie man dachte.

Ich gebe Ihnen ein Feedback zu allem, was mir in Ihrer Arbeit unlogisch, unverständlich, überflüssig vorkommt oder fehlt: Ist der Aufbau gelungen oder (teilweise) unvorteilhaft? Haben Sie an Zwischenfazits gedacht (siehe dazu Tipp Nr. 7 auf meiner Seite » Dissertation). Gibt es Gedankensprünge? Was versteht man nicht oder nur schwer? Was sollte ausführlicher oder kann knapper dargestellt werden?

Allgemeine Hinweise erhalten Sie von mir gesondert mit Ihrer fertig lektorierten Arbeit. Anmerkungen zu konkreten Textstellen oder Textabschnitten füge ich direkt an Ort und Stelle ein (entweder mithilfe der Kommentarfunktion von Word oder, insbesondere in den Fußnoten, in eckigen Doppelklammern mit sog. Blockaden: ■■■). Damit Sie sich ein Bild machen können, wie solche Anmerkungen aussehen, finden Sie im Folgenden eine lose Auswahl von Anmerkungen aus bisher lektorierten Arbeiten, [[jeweils kursiv]].

Anmerkungen von mir zum Inhalt im Text (Beispiele):

»… Jedoch besteht letztlich zumindest ein, wenn auch geringer, ■■■Anwendungsbereich.[[Dieser Anwendungsbereich bleibt für mich wenig greifbar, da alles sehr abstrakt ist, s.o. meine Frage nach einem konkreten Beispiel]]■■■ …«
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»… ■■■Exkulpation [[Meinen Sie Widerlegen der Vermutung?]]■■■ …«
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»… ■■■rechtsformfest [[Was ist damit gemeint?]]■■■ …«
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»… ■■■Anwendungsregelungen des EuGH [[Diese tauchen hier das erste Mal und überraschend auf]]■■■ …«
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»… muss ■■■die Konstatierung prävenieren [[??? – Einfaches Deutsch!]]■■■ …«
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»… diesem ■■■Rechtsprinzip [[Bezug? Welches ist gemeint? Ein gesetzliches Regelungsziel ist etwas anderes als ein Rechtsprinzip]]■■■ …«

»… schlichtweg abzuschaffen. ■■■[[Ist das die einzige logische Schlussfolgerung? Vielleicht gibt es ja andere gute Gründe für die Schlechterstellung von Gesellschafterdarlehen]]■■■ …«
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»… sondern ■■■technische Innovation … höher bewertet als die ■■■tatsächliche Innovation [[Unterschied zwischen technischer und tatsächlicher Innovation?]]■■■ …«
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»… ■■■[[Hier noch etwas einleitenden/erklärenden Text zur folgenden Tabelle einfügen]]■■■ …«
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»… ■■■[[Ist das ein öffentliches Angebot iSd WpPG? Diese klare Feststellung fehlt. Siehe auch meine Anm. weiter unten]]■■■ …«
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»… die ■■■Prospektpflichtfrage. [[Sollte diese konkrete (Prospektpflicht-)Frage nicht als Überschrift oben im Abschnitt „c)…“ stehen? Dann weiter: Prospektpflicht aufgrund des WpPG und des VermAnlG. Verhältnis der beiden Gesetze zueinander vorab erläutern. Dann klar und strukturiert die jeweiligen Voraussetzungen der beiden Gesetze benennen und prüfen]]■■■ …«

»… ■■■5.000 [[Warum gerade 5.000 als Maßstab?]]■■■ …«
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»… ■■■[[Verweis auf Details hinten?!]]■■■ …«
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»… in ■■■fünf verschiedene Gruppen. [[Diese fünf Gruppen zumindest kurz in der Fn nennen?]]■■■ …«
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»… ■■■Call Option [[Begriff kurz erklären]]■■■ …«
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»… vgl. ■■■§ 37 Abs. 2 GmbHG [[Ist hier § 161 Abs. 2 i.V.m. § 126 Abs. 2 HGB zu beachten?]]■■■ …«
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»… einer ■■■LLC [[Hier geht es unvermittelt um die LLC?! Zumindest kurz erklären, was das ist, noch besser diesen Absatz umbauen. Beginnen z.B. mit: Die General Partnership muss nicht in ein Register eingetragen werden, anders als etwa die Limited Liability Company (LLC), die …]]■■■ …«

»… eine ■■■geringere Eigenständigkeit [[Was genau bedeutet „geringere Eigenständigkeit“?]]■■■ …«
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»… Begriff auf Gesellschaften mit ■■■körperlicher [[Das ist kein gesellschaftsrechtlicher Begriff]]■■■ Struktur mit Gewinnerzielungsabsicht beschränkt …«
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»… ■■■[[Stimmt die (Schreibweise der) Fundstelle, oder z.B. „Section“ statt „§“?]]■■■ …«
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»… Diese ist ■■■gesellschaftlich [[steuerrechtlich?]]■■■ gleich ihrer „Ziel“-Kapitalgesellschaft zu behandeln. …«
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»… ■■■[[Hier die Ergebnisse/Erkenntnisse des Teils 3 zusammenfassen]]■■■ …«
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»… ■■■[[Den Leser kurz darauf vorbereiten, was ihn in Teil 4 erwartet. Also etwa formulieren: Abschließend geht es nun in Teil 4 darum, …]]■■■ …«

»… zur Verfügung zu stellen, was die restlichen Aktionäre nicht mehr getan ■■■haben [[Warum die Vergangenheitsform?]]■■■. …«
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»… Schadensersatzansprüche nach ■■■§ 249 S. 1 BGB [[§ 249 BGB ist keine Anspruchsgrundlage. Richtig wohl § 280 Abs. 1 BGB]]■■■. …«
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»… [[Gehört dieser Satz nicht eher an den Anfang von Teil 4 oder an den Anfang dieses Unterabschnitts IV?]]■■■ …«
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»… rund ■■■990.000 US-Dollar [[Hier verstehe ich nicht sofort, wie diese Zahl zustande kommt: 1.100.000 abzgl. 110.000 gezahlter Kaufpreis, richtig?]]■■■ …«
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»… ■■■Selbsthilfe [[„Selbsthilfe“ ist als juristischer Begriff anders besetzt]]■■■ …«
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»… ■■■[[Gehört das schon zu den Handlungsempfehlungen? Warum Fokussierung nur auf Crowdfunding? Warum unten im zweiten Absatz ein Rückblick? Dieser zweite Absatz gehört evtl. nach oben in die Zusammenfassung der Ergebnisse]]■■■ …«

»… ■■■[[Konkreter?! Wie würde ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 64 UrhG „technisch“ funktionieren? Insb.: Wie entnimmt man der Rechtsfolge Schadenersatz (oder Unterlassung bei § 1004) einen Zugangsanspruch?]]■■■ …«
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»… Diese Diskussion lässt sich möglicherweise auf den hier infrage stehenden Sachverhalt übertragen. ■■■[[Dies klingt, als würde die Frage der Übertragbarkeit der Diskussion noch erörtert werden]]■■■ …«
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»… Der EuGH stellt somit nur auf die Tätigkeit ab, der die fragliche Einrichtung nachgeht. ■■■[[Der letzte Satz ist m.E. keine Folgerung aus dem vorher Gesagten. Wie definiert der EuGH den Begriff „Wettbewerbsbehörde“?]]■■■ …«
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»… ■■■[[Fazit: Ist der Zivilprozess nun ungeeignet oder nicht?]]■■■ …«
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»… ■■■[[Im ersten Absatz geht es nur um den Fall der privaten Kartellrechtsdurchsetzung, die auf eine öffentliche folgt; anschließend plötzlich auch um mehrere Kartellverfahren verschiedener Behörden]]■■■ …«
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»… ■■■[[(zum Teil) Wiederholung von oben § 4 B.?! Diesbezüglich den Aufbau der Arbeit noch einmal kritisch prüfen; Bezug herstellen!]]■■■ …«

»… ■■■[[Unterschied zwischen „unmittelbarer Anwendbarkeit“ und „unmittelbarer Geltung“ und „unmittelbarer Wirkung“?]]■■■ …«
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»… Eine solche Rechtsprechung ■■■[[Welche? Nicht abstrakt verweisend einen neuen Abschnitt beginnen]]■■■ …«
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»… Erstaunlicherweise gibt es gemeinschaftsrechtliche Verpflichtungen, in Bezug auf welche die Frage nach deren Inhalt sowie der verknüpften Sanktionen weitgehend ungeklärt bleibt ■■■[[Zum Beispiel?]]■■■. …«
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»… so muss dies erst recht bei der ■■■[[Nichtdurchsetzung?]]■■■ von Primärrecht gelten. ■■■[[Überprüfen Sie noch einmal die Logik der Schlussfolgerung. Ich habe versucht, es konkret zu fassen. Das Problem dieses Erst-recht-Schlusses: Bei „Francovich“ hat der EuGH einen Anspruch gegen den Staat geschaffen, bei der Verletzung von EG-Kartellrecht wollen Sie jedoch auf einen privaten Schadensersatzanspruch hinaus; Richtlinien werden ggf. nicht umgesetzt, EG-Kartellrecht wird allenfalls von den Behörden nicht durchgesetzt]]■■■ …«

»… Diese oben (S. ■■■) dargestellte Entscheidung, Mittelpunkt der Arbeit ■■■[[Diese Bedeutung sollten Sie schon oben bei der ersten Erläuterung der Entscheidung herausstellen]]■■■, soll im Folgenden analysiert werden. …«
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»… Überspitzt formuliert ließe sich sagen: „Es wurde alter Wein in neue Schläuche gegossen.“ ■■■[[Metapher so gewollt? Normalerweise heißt die Redewendung „junger Wein in alten Schläuchen“. Auch könnte Ihre Metapher als (unklare) Wertung verstanden werden: Ist die fehlende Trennung zwischen Straf- und Zivilrecht wie alter Wein, also schlecht, oder edel (= gut)?]]■■■ …«
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»… ■■■[[Gibt es ein konkretes Ziel Ihrer Arbeit? Werden konkrete, noch offene (Rechts-)Fragen gelöst (z.B. Prospektpflicht)? Oder geht es eher um die Beschreibung des Zweitmarktes für geschlossene Fonds?]]■■■ …«
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»… ■■■[[Gibt es trotz der BaFin-Regelung (kritische) Fälle, in denen eine Prospektpflicht bejaht wird/werden kann?]]■■■ …«
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»… ■■■[[Zunächst: Was genau ist hier das Rechtsproblem? Dass die dingliche Anteilsübertragung vom Anteilskaufvertrag zu unterscheiden ist und eigentlich erst nach der Anteilsübertragung die gewünschte wirtschaftliche Position erlangt wäre? Um welche Rechtsvorschriften geht es?]]■■■ …«

»… ■■■[[An dieser Stelle kann der Leser mit „GGPSSO“ noch nichts anfangen]]■■■ …«
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»… Europäischer Rechtsrahmen bis 1998 ■■■[[Wegen der zeitlichen Zäsur bitte im gesamten Abschnitt röm. I prüfen, ob nicht häufiger die Vergangenheitsform gewählt werden muss (und kein historisches Präsens)]]■■■ …«
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»… ■■■[[Voraussetzung für die Anwendung des europ. Wettbewerbsrechts ist aber immer, dass das kartellrechtswidrige Handeln spürbar über nationale Grenzen hinaus wirkt]]■■■ …«
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»… Die EU-Kommission stimmt ■■■[[Satz ab hier verwirrend: „des Zugangs … zum Zugang“]]■■■ der Hinzufügung des Zugangs zu Flexibilisierungsinstrumenten zum Zugang …«
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»… vier Grundregeln vorgesehen ■■■[[Es folgen nur a) und b); daher zwei weitere Unterüberschriften einsetzen, also insg. vier; ist unterhalb von b) vorbereitet]]■■■ …«